Mit einer Patientenverfügung regelt der Betroffene, ob und wie er behandelt werden will, falls er in einen das Bewusstsein ausschließenden Zustand (Koma o.a.) fällt. Eine besser gesondert verfasste Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für den Betroffene handeln und entscheiden dürfen soll, wenn er gesundheitlich nicht mehr selbst in der Lage ist, zu entscheiden, zu kommunizieren o.a.
Es handelt sich hier um sehr dynamische Rechtsbereiche, die sich vor allem in der Rechtsprechung stetig entwickeln.
Deshalb ist es unbedingt ratsam, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls neu anfertigen zu lassen. Es ist nicht selbstverständlich dass eine heute ausgestellte Patientenverfügung z,B, in fünf Jahren noch ihre Zwecke erfüllt.
Vor allem die genaue Beschreibung, wann und welche lebenserhaltenden medizinische Behandlung abgebrochen werden kann und darf, ist große Vorsicht geboten, weil hier auch eine Strafbarkeit der behandelnden Ärzte wegen Tötung auf Verlangen, unterlassener Hilfeleistung etc. im Raume steht. Die Rechtsprechung versagt zwar übergenaue Anforderungen an die Patientenverfügung. Sie muss aber doch für Außenstehende, insbeondere die behandelnden Ärzte erkennen lassen, was der Verfügende verbieten und anordnen will.
Nur mit der regelmäßigen Überprüfung der Dokumente hat der Betroffene die Gewissheit, dass er mit den Dokumenten im Ernstfall wirklich seine Motive umsetzen kann.
Gerne helfen wir Ihnen dabei.