Am 28.04.2020 tritt die Reform der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit neuem Bußgeldkatalog in Kraft.
Es werden höhere Bußgelder u.a. für das Parken in zweiter Reihe, das rechtswidrige Benutzen einer Rettungsgasse und für Geschwindigkeitsverstöße eingeführt.
Geändert wird unter anderem:
Die neuen Regeln gelten für alle Verkehrsodnungswidrigkeiten,die ab dem 28.04.2020 begangen werden. Für frühere Vergehen gilt das Gesetz in seiner bis 27.04.2020 bestehenden Fassung.
Gerne beraten wir Sie über Details. Bitte beachten Sie diese Neuerungen.
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Erleichterte Zugangsvoraussetzungen
Der Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat im Februar 2020 entschieden, dass das Sozialamt ein Sparguthaben, das die jetzt sozialhilfebedürftige Großmutter für ihren Enkel über Jahre angespart hatte, herausfordern kann.
Die beklagte Großmutter hatte für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von etwa elf und neun Jahren jeweils monatlich 50 Euro eingezahlt, um für die Enkel zu sparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 Euro. Sie musste schließlich vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Zahlungen an ihre Enkel hatte sie zwar bereits eingestellt. Die für die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber dennoch aufbringen. Der Sozialhilfeträger kam für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel eingezahlt hatte.
Das LG wies die Klage ab, weil es sich bei den geleisteten Zahlungen um "Anstandsschenkungen" § 534 BGB handele, die nach dem Gesetz nicht zurückgefordert werden könnten. Dagegen legte der Sozialhilfeträger Berufung zum OLG ein.
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf werden zum 01.01.2020 den Mindestunterhalt für die Einkomens- und Altersgruppen anpassen und eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlichen. Der Unterhalt für die Altersgruppe 4 (ab 18 Jahren) bleibt im Wesentlichen unverändert.
Geändert werden die Selbstbehalte zugunsten der Unterhaltspflichtigen, das heißt den Zahlungspflichtigen muss nach Zahlung des Unterhalts mehr Geld bleiben als bisher.
Informieren Sie sich rechtzeitig dass Sie Ihre Unterhaltszahlungen und Daueraufträge rechtzteitig anpassen.
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass seinen bedürftigen Eltern ab 01.01.2020 nur noch zum Unterhalt verpflichtet ist, wer mindestens € 100.001 brutto im Jahr verdient. Das Einkommem des Ehepartners des potentiell Unterhaltspflichtigen bleibt außer Betracht. Nur sein Einkommen entscheidet, nicht das Familieneinkommen.
Das betrifft auch Erstattungspflichten gegenüber Sozialämtern. Nur wer die genannte Einkommensgrenze überschreitet, muss dem Sozialamt Auslagen für einen unterhaltsberechtigten Elternteil infolge von Unterbringung o.a. ganz oder teilweise erstatten.
Eventuell fallen Zahlpflichten weg.
Lassen Sie sich unbedingt beraten - insbesondere wegen der Änderung bestehender Urteile und Vereinbarungen zum Elternunterhalt, der Erstattung von Heimkosten u.ö.
Der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass ein Auftragnehmer, der sich ohne Einschränkungen zur Mängelbeseitigung bereit erklärt hat, sich anschließend nicht mehr auf Verjährung berufen kann, selbst wenn er zuvor die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Die Klägerin ließ ein Neubauvorhaben von zwei Mehrfamilienhäusern mit 26 Wohneinheiten und Tiefgarage errichten. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den Beklagten mit Vertrag vom 15./17.05.2006 mit der Lieferung und dem Einbau einer Folienabdichtung für das Tiefgaragendach, der Herstellung von Klinkermauern im Garten und der Vornahme gärtnerischer Bepflanzung. Als Vertragsgegenstand ist die Ausführung der Leistungen "Außenanlagen" genannt. Weitere Bstandteile des Vertrags waren das Leistungsverzeichnis, das Angebot des Beklagten, "Besondere Vertragsbedingungen" (mit "Zusätzliche Vertragsbedingungen" überschrieben, nachfolgend ZVB) und die VOB-Teile B und C sowie das Verhandlungsprotokoll vom 04.05.2006 nebst Anlagen.
Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im November 2018 entschieden, dass die Konkretisierung einer Patientenverfügung sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob dann eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, muss durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.
Entscheidend sei, dass der Verfasser der Patientenverfügung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht oder zumindest angedeutet hat, unter welchen Voraussetzungen er eine weitere Behandlung ablehnt. Die Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ist im Zweifel hilfreich und kann genügen.
Floskelhafte Formulierungen wie der Wunsch, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapierfolg mehr zu erwarten ist, sind nicht hinreichend konkret, um eine Behandlung rechtmäßig und ohne vormundschaftliche Genehmigung abzubrechen.
Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände (frühere Erklärungen des Betroffenen o.ä.) dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der diebezüglich einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.
Die Verfasserin einer Patientenverfügung war 2008 in ein Wachkoma gefallen. Sie hatte von 1998 bis zu ihrem Schlaganfall mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: „Ich möchte sterben."
Das genügte dem BGH letztlich, um die künstliche Ernährung und die Flüssigkeitszufuhr der Betroffenen einzustellen. Weil die betroffene in der Patientenverfügung schon entsperchendes geregelt habe, bedurfte es auch keiens Antrags ihres Betreuers bezüflich der Einstellung der Maßnahmen.
Der zuständige Senat des OLG Stuttgart hat entschieden, dass der vom Erblasser für die Zeit nach dessen Tod oder über den Tod hinaus bevollmächtigte Vorerbe auch den Nacherben wirksam vertreten kann, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein.
Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten Aufforderungen von Rechtsanwälten nicht ernst nehmen, wegen Urheberechtsverletzugen im Internet (Downloads von Film- und Musikwerken u.a.) Unterlassungserklärungen abzugeben und Zahlungen zu leisten. Diese kommen dann erst mit gerichtlichen Klagen oder Mahnbescheiden zum eigenen Rechtsanwalt und sind über die Höhe der Kosten etc. schockiert.
Aufforderungen von Rechtsanwälten wegen Urheberrechtsverletzungen u.a. (von den Rechtsanwälten Waldorff & Frommer u.a.) sind in der Regel keine Abzocke sondern ernstzunehmende Erklärungen und Forderungen. Diesen liegen von Gegnern behauptete Urheberrechtsverletzungen wegen Downloads und Streamings im Internet zugrunde. Ob diese zutreffen oder nicht, muss natürlich geprüft werden. Die "Methode Kopf in den Sand" und Nichtstun ist aber die schlechteste Alternative der Reaktion, weil in aller Regel kostenintensive gerichtliche Maßnahmen folgen, wenn man nicht vernünftig schriftlich reagiert.
Deshalb: nach Erhalt eines Schreibens sofort anwaltlichen Rat holen und reagieren!
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass der Erfüllungsort (§ 269 BGB ) für die vom Abschlussprüfer vertraglich zu erbringenden Leistungen - vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Bestimmung - einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft ist. Die Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB ) bereitet die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vor und deshalb sind alle im Rahmen der Prüfung anfallenden Tätigkeiten haben unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft.
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