Für die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH, die P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH sowie die P&R Container Leasing GmbH wurden jeweils vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Als vorläufige Insolvenzverwalter wurden dem Vernehmen nach der Münchener Rechtsanwalt Michael Jaffé und Rechtsanwalt Philip Heinke eingesetzt.
Die P&R-Gruppe soll etwa 51.000 Anleger haben, die rund 3,5 Milliarden Euro invetsitiert habe sollen
Beteiligte an diesen Unternehmen müsen sorgfältig prüfen lassen, welche Anspüche sie gegen die insolventen Firmen haben, aber auch und vor allem, welche Haftung und welche anderen Gefahren von den Containeren bzw. Anteilen an diesen für sie ausgehen.
Gerne helfen wir hier. Wir vertreten bereits Gläubiger der Gesellschaften.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue, ab 01.01.2018 geltende Düsseldorfer Tabelle aufgelegt.
Das Tabellenwerk ist unter anderem maßgebend für die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts.
Die Einkommensstufen als Grundlage der Unterhaltsberechnung wurden angepasst. Die Einkommensstufe 1 gilt jetzt bis zu einem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen von € 1.900 (bisher: € 1.500).
Außerdem wurde eine neue Einkommensstufe 10 für ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von € 5.101 - € 5.500 eingeführt.
Wir raten Unterhaltspflichtigen (vor allem solchen mit einem Einkommen zwischen € 1.500 und € 1.900 netto) dringend, bestehende Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunden, Gerichtsbeschlüsse u.a.) überprüfen und ggf. anpassen zu lassen, um wirtschaftliche Nachteile durch zu hohe Unterhaltszahlungen zu vermeiden.
Unterhaltsberechtigte Kinder von gut verdienenden unterhaltspflichtigen Eltern sollten bestehende Titel ebenfalls prüfen lassen, dass sie nicht zu geringen Unterhalt beziehen.
Auch das Kindergeld wird ab 01.01.2018 etwas erhöht.
Eine Verwertungskündigung, also eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter, dass er das Mietobjekt wirtschaftlich besser verwenden kann, ist an strenge Vorgaben geknüpft. Es muss für den Vermieter u.a. einen erheblichen und unzmutbaren Schaden bedeuten, das Mietverhältnis wie bisher fortzusetzen.
Vorliegend hat das Berufungsgericht (Landgericht) erhebliche Nachteile für die Vermeiterin bejaht und maßgeblich auf die langfristige Sicherstellung von Mieteinnahmen sowie auf die "existentielle" Bedeutung der Erweiterung für das Modehaus abgestellt. Allerdings hat das Landgericht tatsächliche Umstände, die eine solche Beurteilung tragen, nicht ansatzweise festgestellt - sondern sich insoweit lediglich auf den allgemeinen, ebenfalls nicht näher konkretisierten Vortrag der Vermieterin gestützt. Diese oberflächliche und pauschale Betrachtungsweise des Berufungsgerichts läuft letztlich darauf hinaus, einen zur Kündigung berechtigenden Nachteil schon dann zu bejahen, wenn der Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit dieser - im Interesse einer möglichen bloßen Gewinnoptimierung - nicht nach Belieben verfahren kann. Dies jedoch wird den (hohen) gesetzlichen Anforderungen an eine Verwertungskündigung nicht gerecht.
Weiterhin sind bei einer Verwertungskündigung - anders als etwa bei einer Eigenbedarfskündigung - nach dem eindeutigen Wortlaut des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB allein solche (erheblichen) Nachteile zu berücksichtigen, die dem Vermieter selbst entstehen würden. Bei der das Modehaus betreibenden S-KG handelt es sich aber um eine von der Vermieterin verschiedene Personengesellschaft, woran auch die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung der Gesellschaften nichts zu ändern vermag. Außerdem können gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung (soweit sie nicht nachträglich entstanden sind) nur solche Gründe Berücksichtigung finden, die im Kündigungsschreiben angegeben wurden. Hier jedoch hatte die Klägerin die Interessen ihrer Schwestergesellschaft an einer Sicherung ihrer Existenzgrundlage in dem Kündigungsschreiben nicht einmal ansatzweise aufgeführt. Bereits aus diesem Grund kommt auch eine Berücksichtigung dieser Drittinteressen über die Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.
Der VIII. Zivilsenat des BGH hat das Urteil aufgehoben udn zurterneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück verwiesen.
Das Gesetz zur Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) wurde ab dem 01.07.2017 geändert.
Künftig läuft die Bzugsdauer für UVG-Leistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Höchtsbezugsdauer von 6 Jahren wurde damit abgeschafft.
Bei Antragstellung bis 30.09.2017 werden rückwirkend ab 01.07.2017 UVG-Leistunge gewährt, wenn die übrigen Anspruchsvorausstzungen erfüllt sind.
Es dürfenn insbesondere keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für das Kind fließen.
Immer häufiger werden erwachsene Kinder in Anspruch genommen durch Behörden, die Heimkosten u.a. für deren pflegebedürftige Eltern verauslagt haben. Ansprüche der einkommens- und vermögenslosen Pflegebedürftigen gegen ihre Kinder auf Zahlung von Unterhalt gehen in dem Umfang auf die Sozialbehörden über, in dem diese Heimkosten u.a. getragen haben.
Dieser Anspruchsübergang wird von den Behörden genutzt, um die Kosten so weit wie möglich von den unterhaltsverpflichteten Kindern erstattet zu erhalten.
Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Kinder der Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen u.a. und der Unterhaltsansprüche sind hoch komplex und sollten stets überprüft werden.
Es sind Familienselbstbehalte, Haushaltsersparnisse u.a. zu berücksichtigen, die leicht übersehen werden und deshalb große finanzielle Nachteile zur Folge haben können.
Die Fragen, ob und in welcher Höhe Zahlungen an die Behörden zu leisten sind, müssen streng getrennt und gewissenhaft geprüft werden.
Wir haben mit der Materie viel Erfahrung gemacht und helfen hier gerne.
Beim Neuabschluss oder bei der Änderung/Verlängerung von Darlehensverträgen ist große Sorgfalt geboten. Jedes Detail des Vertrags (Darlehenssumme, Höhe und Berechnung von Zins- und Tilgungsleistungen, Vertragsdauer u.a.) muss vor Unterzeichnung kritisch geprüft und hinterfragt werden. Auch Mitarbeitern professioneller Banken und Kreditinstitute unterlaufen immer wieder Fehler, die es zu erkennen gilt.
Es sind u.a. eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften (Widerrufsbelehrung!) und interessengerechte Fornulierungen zu berücksichtigen.
Verlassen Sie sich vor Unterschrift nie darauf, dass schon alles stimmen wird!
Gerne prüfen wir Ihren Vertrag vor der Unterzeichnung.
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