Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnug) ist seit einigen Monaten in Kraft und hat die Grmüter teils sehr erhitzt.
Fachleute sind bei aller Kritik der Ansicht, dass das Gesetz in die richtige Richtung geht aber vom Gesetzgeber noch ergänzt werden muss. Der Verbraucher u.a. muss angehalten werden nicht nur sparsam mit seinen Daten zu sein, also nicht mehr Daten heraus zugeben, als unbedingt nötig, sondern auch kritsch zu hinterfragen, was mit seinen einmal gegebenen Daten geschieht. Wichtig ist, welche Daten (Namen, Geburtsdatum, Adresse, Familienstand, Vorlieben, Interessemn u.v.m.) erhoben werden, wie sicher Daten gespeichert werden, ob und wie sie verarbeitet, verwertet oder gar verkauft werden, dass sie auf Verlangen des Berechtigten gelöscht werden u.a.m.
Der Datenberechtigte sollte sich rechtzeitig und umfassend informieren, welche Rechte ud Pflichten er aus der DSGVO und anderen Gesetzen hat.
Der BGH hat imm Zusammenhang mit eine Filesharing-Fall entschieden, dass die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber durch das seit 2017 geltende TMG rechtens ist.
Ein Produzent und Vermarkter von Computerspielen hatte einen Mann verklagt, über dessen Internetanschluss 2013 in einer Tauschbörse ein Spiel zum download angeboten worden war. Die Firma mahnte den Anschlussinhaber ab und forderte ihn zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der IT-Fachmann, der fünf offene Wlan-Hotspots und zwei Übergangsknoten zum Tor-Netzwerk betreibt, wies die Verantwortung für illegale Uploads zurück. Über das dezentrale Tor-Netzwerk können Menschen anonym über Tor-Zugangsknoten auf fremden Rechnern im Internet surfen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in Anlehnung an Entscheidungen des EuGH geurteilt, dass Urlaub vererbbar ist. Eine Witwe hatte den Abnglungsanspruch nach ihrem verstorbenen Mann wegen 25 offener UIrlaubstage geltend gemacht.
Laut BAG ist der Urlaub als Vermögenswert des Erblassers Teil des Nachlasses und der Abgeltungsanspruch war im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Witwe übergegangen.
Geschiedene Beamte oder geschiedene Ehegatten, die mit großem zeitlichen Abstand in Rente/Pension gehen, sollten unbedingt prüfen lassen, ob ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleich (VA) sinnvoll ist.
Der VA bedeutet, dass die Versorgungsanwartschften ("Renten") der geschiedenen Ehegatten gegeneinander abgeglichen werden, so dass jeder vom anderen Anwartschaften auf REnten- oder Pensionskonten übertragen erhält.
Wegen unterschiedlicher Altesgrenzen für die Rente in der Deutsche Rentenversicherung (66 Jahre) und Bezüge von Pension von den zuständigen Behörden (z.B. 62 Jahre), kann es zu dramatischen Lücken der Versorgung kommen - zwischen beiden Altersgrenzen liegen 5 Jahre, mithin 60 Monate.
Ein Beamter, der mit 62 Jahren in Pension geht, profitiert von den Versorgungsanwartschaften seiner geschiedenen Frau, die nicht verbeamtet war, erst mit Vollendung des 66. Lebnsjahres.
Das bedeutet bei einem Ausgleichswert von z.B. € 150 monatlich für 60 Monate insgesamt € 9.000, die er/sie während dieser Zeit weniger Pension erhält.
Unter bestimmten Voraussetzungen bietet das Gesetz die Möglichkeit den VA zu beschränken, so dass die Nachteile aus diesem Bezug der Versorgung ausgeschlossen oder begrenzt werden können.
Lassen Sie diese Möglichkeiten unbedingt prüfen. Das betrifft v.a. geschiedene Ehen zwischen Beamten und nicht verbeamteten Berufstätigen.
Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 7. Februar 2018 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er hat entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt.
Ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung hat, sondern diese nur fiktiv errechnet, hat auch keinen Schaden in Form und Höhe dieser (fiktiven) Aufwendungen. Nur wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür tatsächlich entstehen und bezahlt werden, liegt einen Vermögensschaden vor.
Bisher konnte der Bauherr seinen Schaden auch auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten gwltwnd machen. Ob er das Geld dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht, war unerheblich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Eltern einer durch Suicid verstorbenen Facebook-Userin auf die Facebook-Chats ihrer Tochter zugreifen dürfen.
Die Eltern wollten über diese Chats erfahren, weshalb sich die Tochter das Leben genommen hatte.
Der BGH hatte erstmals Gelegenheit, sich zum digitalen Nachlass eines Verstorbenen zu äußern. Der Senat stellte klar, dass auch die Erben eines Nutzers von Online-Dienstleistungen grundsätzlich dieselben (vertraglichen) Ansprüche wie der Erblasser selbst haben, das heißt diese Ansprüche auf die Erben übergehen.
Die Facebook-AGB ändern daran laut BGH nichts, weil sie als überraschende Klausel unwirksam seien. Es liege auch kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis vor, wie Facebook unter Berufung auf die Persönlichkeitsrechte der Chatpartner des Mädchens stets vorgetragen hatte (dieser höchstpersönliche Charakter sollte Zugriffsrechte der Eltern o.a. ausschließen). Jeder müsse sogar damit rechnen, dass im Falle des Todes seines Kommunikationspartners die Erben an dessen Stelle rücken und von den Kommunikationsinhalten Kenntnis nehmen können. Nichts anderes gelte schließlich auch beim normalen Briefverkehr. Es gebe keinen Grund, "digitale Briefe" anders zu behandeln als herkömmliche.
Dem Übergang des Nutzungsvertrags mit Facebook auf die Erben stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, noch das Fernmeldegeheimnis noch Grundsätze des Datenschutzes entgegen.
Die zentrale Frage ist, wer darüber entscheiden soll, welche Inhalte des Netzwerkkontos des Erblassers intim sind und was gelöscht werden soll. Es ist das Vorrecht des Erblassers zu entscheiden, ob durch Schuldrecht, Testament oder indirekt durch gesetzliches Erbrecht. Ohne diese Entscheidung muss das der Rechtsnachfolger bestimmen. Generell haben weder der Provider noch das Gericht das Recht und die Sachkompetenz, diese Frage für den Verstorbenen zu beantworten.
Das OLG Düsseldorf hat die ab 01.01.2019 geltende neue Tabelle für den Kindesunterhalt veröffentlicht.
Ab 01.01.2019 sind teils neue Unterhaltsbeträge zu beachten.
Seit 01.07.2019 gelten zudem neue KIndergeldsätze.
Der für Wohnraummietstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Mieter seine einmal abgebene Erklärung zur Zustimmung zur Mieterhöhung später nicht als Verbraucher widerrufen und ungeschehen machen kann.
Die Vorschriften zur Mieterhöhung berücksichtigen die Interessen des Mieters betreits hinreichend.
Deshalb muss sich der Mieter vor Abgabe der Zustimmungserklärung zuverlässig vom Fachmann beraten lassen. Wenn die Erhöhungserklärung rechtmäßig ist, muss der Mieter zustimmen oder er wird vom Vermeieter beim zuständigen Amtsgericht auf Zustimmung verklagt.
Das OLG Köln hat entschieden: fordert ein Kind nach einem Berliner Testament seiner Eltern mit Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses und macht es dabei Geldforderungen geltend macht, löst es u.U. die Pflichtteilsstrafklausel aus und verliert seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils. Die Eheleute hatten sich in einem Berliner Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und verfügt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Wenn aber eines der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern sollte, so sollte es auch nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben (Pflichtteilsstrafklausel). Das OLG Köln hat entschieden, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Ob der Pflichtteil gefordert werde, richte sich nicht nach der Einschätzung des fordernden Kindes, sondern nnach der Perspektive des überlebenden Ehegatten. Mit der Pflichtteilsklausel wollten die Ehegatten typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass im Ganzen bleibe und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben geteilt werde. Auch solle sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt werde. Das Anwaltsschreiben habe ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, weil dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind rechnen musste. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen. |
Der 4. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Rentenversicherung der bis zur Vertragskündigung genossene Versicherungsschutz berücksichtigt werden muss.
Der Kläger/Versicherungsnehmer war bei Vertragsschluss nicht ordnungsegmäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und widerrief den Vertrag nach Jahren. Die Versicherung weigerte sich, alle Beiträge zurückzuzahlen. Der BGH hat bestätigt, dass der Versicherungsnehmer sich auf die zu erstattenden Beiträge den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss. Der Wert dieses Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bestimmt werden; bei Lebensversicherungen kann dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
Die Berechnug des Rückzahlungsanspuchs ist kompliziert. Die Versicherung muss neben den Versicheungsbeiträgen alle aus diesen gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen, Renditen) auszahlen. Es gibt neuere Urteile des BGH, so dass Versicherer (z.B. Nürnberger Lebensversicherung AG) teils nachberechnen und nachzahlen müssen. Gerne helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.
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