Der Familiensenat des OLG Hamm hat entscheiden, dass Zuschläge beim Kindergeld nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) kein Einkommen des Eltenteils (hier: des Vaters) sind sondern als bedrafsdeckendes Einkommen des Kindes zu werten sind. Die Zuschläge mindern den Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigen Kindes, weil die Zuschläge nach § 6a BKGG die Bedürftigkeit des Kindes verhindern sollen. Deshalb seien sie Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II.
Seit 07.08.2019 gilt in Bayern die Mieterschutzverordnung.
Das Gesetz gilt bis 31.07.2020 und regelt,
- dass 162 namentlich genannte bayerischen Städte und Gemeinden von der Mietpreisgrenze (kappungsrgrenze) erfasst sind.
- eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach deren Verkauf.
Informieren Sie sich unbedingt umfassend über Ihre Rechte und Pflichten vor einer Mieterhöhung oder einer Kündigung.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 04.07.2019 die Mindest- und Höchstsätze der Honorare nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und damit die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Architekten und Ingenieuren gekippt.
Bisher galt der Grundsatz, dass dei Mindest-. und Höchstbeträge der HOAI-Sätze nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgehebelt werden durften. Wenn mit einem Auftraggeber/Bauherren Honorare jenseits der Grenzen der HOAI vereinbart wurden, galten trotzdem die Sätze der HOAI - m.E. nach dem allgeminen Gerechtigkeitsempfinden ein nur schwer erträglicher Zustand.
Der EUGH hat jetzt befunden, dass die Grenzen der Honorarsätze nach HOAI eruroparechtswidrig und damit nichtig sind.
Architekten und Ingenieure können deshalb jetzt in de allgemein gültigen Grenzen von Treu und Glauben u.a. frei Honorare vereinbaren, was auch der Rechtssicherheit des Kunden dient.
Der in Leipzig ansässige Strafsenat des BGH hat Revisionen gegen zwei Urteile (der Landgerichte Hamburg und Berlin) verworfen, mit denen zwei Ärzte von den Vorwürfen der Beihilfe zur Selbtsttötung und unterlassener Hilfeleistung frei gseprochen wurden.
In beiden Fällen hatten Frauen freiverantwortlich den Suizid gewählt. Die Ärzte hatte als straffreie Beihilfe die Medikamente für die Selbsttötung zur Verfügung gestellt.
Der Familiensenat des BGH hat entschieden, dass der personensorgeberechtigte Elternteil wie auch der umgangsberechtigte Elternteil in entsprechender Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II BGB grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben.
Der Herausgabeanspruch besteht aber nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses das Kind ins Ausland entführen will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen
Der Familiensenat des OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Mutter eines nichtehelichenn Kindes nicht deshalb den Unterhaltsansrpuch gege den Vater des Kindes verliert, weil sie eine neue Partnerschaft eingeht.
Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes, die sich bereits vor der Geburt getrennt hatten. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt Unterhaltszahlungen vom Vater für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50%, ab dem 26. Lebensmonat zu 100% berufstätig. Sie konnte als Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 € erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 € beträgt, hatte ihr zunächst Betreuungsunterhalt gezahIt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbstätigkeit auf zuletzt 215 € monatlich reduziert.
Antragstellerin meinte, dass ihre Berufstätigkeit während der ersten drei Lebensjahre des Kindes überobligatorisch sei; die Einkünfte könnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte außerdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter weitergehende Unterhaltsansprüche.
Das OLG hat ihr Recht gegeben. Es hat zunächst klargestellt, dass die während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Einkünfte der Mutter nur sehr eingeschränkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit überhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (§ 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Einkünften zu bemessenden Unterhalt (2.800 €). Dafür verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das übersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern könnte.
Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung(§ 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht über den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So könne sie - anders als eine eheliche Mutter - keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Außerdem erhalte sie keinerlei Ausgleich für etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide.
Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen Mütter im Betreuungsunterhalt dürfe wegen des strukturell schwächeren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass für eine Verwirkung bereits eine „einfache“ Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (§ 1579 BGB) ausreiche.
Hintergrund für die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in „sozio-ökonomischer Gemeinschaft“ mit einem neuen Partner (§ 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarität. Die dafür erforderliche „Abkehr aus der ehelichen Solidarität“ durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft könne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen. Für den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsmaßstab des § 1611 BGB, wonach nur eine „grobe“ Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe.
Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen das Berufungsurteil am 22.05.2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Insbesondere das Bestehen von Härtegründen genauer zu prüfen.
Sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter seien grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen. Deshalb sei eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen.
Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen, lassen sich– entgegen einer teilweise bei den Instanzgerichten anzutreffenden Tendenz - nicht bilden. So werden sich etwa die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken und rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte.
Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels indes substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Gerichte beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann.
Diese Rechtsprechung hat der Senat nunmehr dahin präzisiert, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine zu besorgende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Auf diese Weise ist zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken. Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende ärztliche und/oder therapeutische Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen.
Der Kläger zeichnete 2005 über eine Internetseite der e-GmbH eine Beteiligung als Treugeber i.H.v. 20.000 € zzgl. 5 % Agio an der S-GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Ihm wurde ein Nachlass von 7 % gewährt. Wenige Tage zuvor hatte er ein Werbeschreiben der Streithelferin und am 14.12.2005 eine E-Mail der e-GmbH erhalten, die ihn auf die Beteiligungsmöglichkeit aufmerksam gemacht hatte.
Der Verkaufsprospekt war ihm nicht übersandt worden. Nach dem Vorbringen des Klägers gingen der Zeichnung Telefongespräche mit den anhand des Prospekts geschulten Vermittlern H von der Streithelferin und S von der e-GmbH voraus.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die I-GmbH, war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft; die Beklagte zu 2) ist gleichfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Zweck der Fondsgesellschaft war die Kapitalbeteiligung an der Projektgesellschaft S. Ltd., die in S ein Riesenrad ("S. Flyer") nach dem Vorbild des "L. Eye" errichten und betreiben sollte. An das Riesenrad sollten Einzelhandelsflächen, ein Parkhaus und Außenanlagen angeschlossen werden. Das Projekt umfasste zudem die Errichtung eines Terminalgebäudes mit vermietbaren Gewerbeflächen. Das Riesenrad wurde nach seiner Errichtung im Jahr 2008 in Betrieb genommen, erzielte aber nicht die prognostizierten Einnahmen. Ausschüttungen erhielt der Kläger nicht. Die Projektgesellschaft meldete später Insolvenz an.
Ab Juli 2008 war der Kläger bei der Streithelferin als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden der Streithelferin nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch stets einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen unzureichender Aufklärung auf Zahlung von rd. 20.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, weil das OLG an die Darlegung und Feststellung eines Aufklärungsmangels im Falle unterbliebener Prospektübergabe rechtsfehlerhaft überzogene Anforderungen gestellt hatte und die insoweit bestehenden prozessualen Erklärungspflichten verkannt hatte.
Mit einer Patientenverfügung regelt der Betroffene, ob und wie er behandelt werden will, falls er in einen das Bewusstsein ausschließenden Zustand (Koma o.a.) fällt. Eine besser gesondert verfasste Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für den Betroffene handeln und entscheiden dürfen soll, wenn er gesundheitlich nicht mehr selbst in der Lage ist, zu entscheiden, zu kommunizieren o.a.
Es handelt sich hier um sehr dynamische Rechtsbereiche, die sich vor allem in der Rechtsprechung stetig entwickeln.
Deshalb ist es unbedingt ratsam, die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls neu anfertigen zu lassen. Es ist nicht selbstverständlich dass eine heute ausgestellte Patientenverfügung z,B, in fünf Jahren noch ihre Zwecke erfüllt.
Vor allem die genaue Beschreibung, wann und welche lebenserhaltenden medizinische Behandlung abgebrochen werden kann und darf, ist große Vorsicht geboten, weil hier auch eine Strafbarkeit der behandelnden Ärzte wegen Tötung auf Verlangen, unterlassener Hilfeleistung etc. im Raume steht. Die Rechtsprechung versagt zwar übergenaue Anforderungen an die Patientenverfügung. Sie muss aber doch für Außenstehende, insbeondere die behandelnden Ärzte erkennen lassen, was der Verfügende verbieten und anordnen will.
Nur mit der regelmäßigen Überprüfung der Dokumente hat der Betroffene die Gewissheit, dass er mit den Dokumenten im Ernstfall wirklich seine Motive umsetzen kann.
Gerne helfen wir Ihnen dabei.
Wenn Kinder erben z.B. auch mit einem Elternteil, können für die Abwicklung des Nachlasses vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen erforderlich sein.
Wenn zum Nachlass beispielsweise Fondsanteile oder eine Mietwohnung gehören, die unter den Erben aufzuteilen und auf diese zu übertragen sind, ist diese Übertragung der Rechte und Pflichten für das minderjährige Kind nicht nur vorteilhaft. Vor allem Banken und Versicherungen bestehen auf diesen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen.
Prblematisch kann auch sein, ob die Erbschaft wegen wirtschaftlicher Nachteile o.a. für das minderjährige Kind besser ausgeschlagen werden sollte. Auch hier ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgericht erforderlich, wenn beide Eltern ebenfalls Erben sind. Das Gericht prüft die Gründe für diese Ausschlagung egnau, um Nachteile für das minderjährige Kind auszuschließen.
Holen Sie sich rechtzeitig Rat und Tipps, wie Sie den Nachlass am besten abwickeln.
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