Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass seinen bedürftigen Eltern ab 01.01.2020 nur noch zum Unterhalt verpflichtet ist, wer mindestens € 100.001 brutto im Jahr verdient. Das Einkommem des Ehepartners des potentiell Unterhaltspflichtigen bleibt außer Betracht. Nur sein Einkommen entscheidet, nicht das Familieneinkommen.
Das betrifft auch Erstattungspflichten gegenüber Sozialämtern. Nur wer die genannte Einkommensgrenze überschreitet, muss dem Sozialamt Auslagen für einen unterhaltsberechtigten Elternteil infolge von Unterbringung o.a. ganz oder teilweise erstatten.
Eventuell fallen Zahlpflichten weg.
Lassen Sie sich unbedingt beraten - insbesondere wegen der Änderung bestehender Urteile und Vereinbarungen zum Elternunterhalt, der Erstattung von Heimkosten u.ö.