Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat im November 2018 entschieden, dass die Konkretisierung einer Patientenverfügung sich im Einzelfall bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob dann eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, muss durch Auslegung der in der Verfügung enthaltenen Erklärungen ermittelt werden.
Entscheidend sei, dass der Verfasser der Patientenverfügung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht oder zumindest angedeutet hat, unter welchen Voraussetzungen er eine weitere Behandlung ablehnt. Die Bezugnahme auf spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ist im Zweifel hilfreich und kann genügen.
Floskelhafte Formulierungen wie der Wunsch, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapierfolg mehr zu erwarten ist, sind nicht hinreichend konkret, um eine Behandlung rechtmäßig und ohne vormundschaftliche Genehmigung abzubrechen.
Urkunden über formbedürftige Willenserklärungen sind nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände (frühere Erklärungen des Betroffenen o.ä.) dürfen dabei aber nur berücksichtigt werden, wenn der diebezüglich einschlägige rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden in der formgerechten Urkunde einen wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen Ausdruck gefunden hat.
Die Verfasserin einer Patientenverfügung war 2008 in ein Wachkoma gefallen. Sie hatte von 1998 bis zu ihrem Schlaganfall mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: „Ich möchte sterben."
Das genügte dem BGH letztlich, um die künstliche Ernährung und die Flüssigkeitszufuhr der Betroffenen einzustellen. Weil die betroffene in der Patientenverfügung schon entsperchendes geregelt habe, bedurfte es auch keiens Antrags ihres Betreuers bezüflich der Einstellung der Maßnahmen.