Das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, dass der Erfüllungsort (§ 269 BGB ) für die vom Abschlussprüfer vertraglich zu erbringenden Leistungen - vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Bestimmung - einheitlich der Sitz der zu prüfenden Gesellschaft ist. Die Abschlussprüfung (§§ 316 ff. HGB ) bereitet die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschaft vor und deshalb sind alle im Rahmen der Prüfung anfallenden Tätigkeiten haben unabhängig davon, wo sie im Einzelfall auftreten oder ausgeführt werden, engsten Bezug zum Sitz der zu prüfenden Gesellschaft.