Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 04.07.2019 die Mindest- und Höchstsätze der Honorare nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und damit die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Architekten und Ingenieuren gekippt.
Bisher galt der Grundsatz, dass dei Mindest-. und Höchstbeträge der HOAI-Sätze nicht durch individuelle Vereinbarungen ausgehebelt werden durften. Wenn mit einem Auftraggeber/Bauherren Honorare jenseits der Grenzen der HOAI vereinbart wurden, galten trotzdem die Sätze der HOAI - m.E. nach dem allgeminen Gerechtigkeitsempfinden ein nur schwer erträglicher Zustand.
Der EUGH hat jetzt befunden, dass die Grenzen der Honorarsätze nach HOAI eruroparechtswidrig und damit nichtig sind.
Architekten und Ingenieure können deshalb jetzt in de allgemein gültigen Grenzen von Treu und Glauben u.a. frei Honorare vereinbaren, was auch der Rechtssicherheit des Kunden dient.