Der Kläger zeichnete 2005 über eine Internetseite der e-GmbH eine Beteiligung als Treugeber i.H.v. 20.000 € zzgl. 5 % Agio an der S-GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). Ihm wurde ein Nachlass von 7 % gewährt. Wenige Tage zuvor hatte er ein Werbeschreiben der Streithelferin und am 14.12.2005 eine E-Mail der e-GmbH erhalten, die ihn auf die Beteiligungsmöglichkeit aufmerksam gemacht hatte.
Der Verkaufsprospekt war ihm nicht übersandt worden. Nach dem Vorbringen des Klägers gingen der Zeichnung Telefongespräche mit den anhand des Prospekts geschulten Vermittlern H von der Streithelferin und S von der e-GmbH voraus.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1), die I-GmbH, war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft; die Beklagte zu 2) ist gleichfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft. Zweck der Fondsgesellschaft war die Kapitalbeteiligung an der Projektgesellschaft S. Ltd., die in S ein Riesenrad ("S. Flyer") nach dem Vorbild des "L. Eye" errichten und betreiben sollte. An das Riesenrad sollten Einzelhandelsflächen, ein Parkhaus und Außenanlagen angeschlossen werden. Das Projekt umfasste zudem die Errichtung eines Terminalgebäudes mit vermietbaren Gewerbeflächen. Das Riesenrad wurde nach seiner Errichtung im Jahr 2008 in Betrieb genommen, erzielte aber nicht die prognostizierten Einnahmen. Ausschüttungen erhielt der Kläger nicht. Die Projektgesellschaft meldete später Insolvenz an.
Ab Juli 2008 war der Kläger bei der Streithelferin als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden der Streithelferin nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch stets einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen unzureichender Aufklärung auf Zahlung von rd. 20.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, weil das OLG an die Darlegung und Feststellung eines Aufklärungsmangels im Falle unterbliebener Prospektübergabe rechtsfehlerhaft überzogene Anforderungen gestellt hatte und die insoweit bestehenden prozessualen Erklärungspflichten verkannt hatte.