Ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung hat, sondern diese nur fiktiv errechnet, hat auch keinen Schaden in Form und Höhe dieser (fiktiven) Aufwendungen. Nur wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür tatsächlich entstehen und bezahlt werden, liegt einen Vermögensschaden vor.
Bisher konnte der Bauherr seinen Schaden auch auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten gwltwnd machen. Ob er das Geld dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht, war unerheblich.