Das Gesetz zur Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen (UVG) wurde ab dem 01.07.2017 geändert.
Künftig läuft die Bzugsdauer für UVG-Leistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Höchtsbezugsdauer von 6 Jahren wurde damit abgeschafft.
Bei Antragstellung bis 30.09.2017 werden rückwirkend ab 01.07.2017 UVG-Leistunge gewährt, wenn die übrigen Anspruchsvorausstzungen erfüllt sind.
Es dürfenn insbesondere keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) für das Kind fließen.