Immer häufiger werden erwachsene Kinder in Anspruch genommen durch Behörden, die Heimkosten u.a. für deren pflegebedürftige Eltern verauslagt haben. Ansprüche der einkommens- und vermögenslosen Pflegebedürftigen gegen ihre Kinder auf Zahlung von Unterhalt gehen in dem Umfang auf die Sozialbehörden über, in dem diese Heimkosten u.a. getragen haben.
Dieser Anspruchsübergang wird von den Behörden genutzt, um die Kosten so weit wie möglich von den unterhaltsverpflichteten Kindern erstattet zu erhalten.
Die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Kinder der Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen u.a. und der Unterhaltsansprüche sind hoch komplex und sollten stets überprüft werden.
Es sind Familienselbstbehalte, Haushaltsersparnisse u.a. zu berücksichtigen, die leicht übersehen werden und deshalb große finanzielle Nachteile zur Folge haben können.
Die Fragen, ob und in welcher Höhe Zahlungen an die Behörden zu leisten sind, müssen streng getrennt und gewissenhaft geprüft werden.
Wir haben mit der Materie viel Erfahrung gemacht und helfen hier gerne.