Der für Wohnraummietstreitigkeiten zuständige 7. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Mieter seine einmal abgebene Erklärung zur Zustimmung zur Mieterhöhung später nicht als Verbraucher widerrufen und ungeschehen machen kann.
Die Vorschriften zur Mieterhöhung berücksichtigen die Interessen des Mieters betreits hinreichend.
Deshalb muss sich der Mieter vor Abgabe der Zustimmungserklärung zuverlässig vom Fachmann beraten lassen. Wenn die Erhöhungserklärung rechtmäßig ist, muss der Mieter zustimmen oder er wird vom Vermeieter beim zuständigen Amtsgericht auf Zustimmung verklagt.