Der 4. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer Rentenversicherung der bis zur Vertragskündigung genossene Versicherungsschutz berücksichtigt werden muss.
Der Kläger/Versicherungsnehmer war bei Vertragsschluss nicht ordnungsegmäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und widerrief den Vertrag nach Jahren. Die Versicherung weigerte sich, alle Beiträge zurückzuzahlen. Der BGH hat bestätigt, dass der Versicherungsnehmer sich auf die zu erstattenden Beiträge den bis zur Kündigung genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen muss. Der Wert dieses Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bestimmt werden; bei Lebensversicherungen kann dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
Die Berechnug des Rückzahlungsanspuchs ist kompliziert. Die Versicherung muss neben den Versicheungsbeiträgen alle aus diesen gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen, Renditen) auszahlen. Es gibt neuere Urteile des BGH, so dass Versicherer (z.B. Nürnberger Lebensversicherung AG) teils nachberechnen und nachzahlen müssen. Gerne helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.